Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2020/2010(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0143/2021

Eingereichte Texte :

A9-0143/2021

Aussprachen :

PV 19/05/2021 - 9
CRE 19/05/2021 - 9

Abstimmungen :

PV 20/05/2021 - 4
PV 20/05/2021 - 20

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0260

Angenommene Texte
PDF 177kWORD 58k
Donnerstag, 20. Mai 2021 - Brüssel
Neue Wege der legalen Arbeitskräftemigration
P9_TA(2021)0260A9-0143/2021

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2021 zu neuen Wegen der legalen Arbeitskräftemigration (2020/2010(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 79,

–  unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere auf Artikel 2 des Protokolls Nr. 4,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 45,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, insbesondere auf Artikel 13,

–  unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte, insbesondere die Grundsätze 5, 6, 10, 12 und 16,

–  unter Hinweis auf die von der Internationalen Arbeitskonferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen internationalen Arbeitsnormen zur Arbeitskräftemigration und die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember 1990 angenommene Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2015 mit dem Titel „Die europäische Migrationsagenda“ (COM(2015)0240),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. April 2016 mit dem Titel „Reformierung des gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ (COM(2016)0197) und vom 12. September 2018 mit dem Titel „Mehr legale Wege nach Europa – unentbehrliche Komponente einer ausgewogenen, umfassenden Migrationspolitik“ (COM(2018)0635),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. September 2020 mit dem Titel „Ein neues Migrations- und Asylpaket“ (COM(2020)0609),

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan und die politische Erklärung, insbesondere ihre jeweiligen Abschnitte über legale Migration und Mobilität, die auf dem EU-Afrika-Gipfel zum Thema Migration am 11./12. November 2015 in Valletta angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf den globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration vom 10. Dezember 2018,

–  unter Hinweis auf den Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration(1),

–  unter Hinweis auf sein Arbeitsdokument vom 15. Januar 2016 zur Ausarbeitung angemessener legaler Wege der Migration aus wirtschaftlichen Gründen(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. November 2020 mit dem Titel „Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021–2027“ (COM(2020)0758),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2020 zum europäischen Schutz von Grenzgängern und Saisonarbeitskräften im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde(4),

–  unter Hinweis auf die Studien der Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten der Generaldirektion Interne Politikbereiche vom September 2015 mit dem Titel „Exploring new avenues for legislation for labour migration to the European Union“ (Erschließung neuer Wege für die Gesetzgebung zur Arbeitskräftemigration in die Europäische Union) und vom Oktober 2015 mit dem Titel „EU cooperation with third countries in the field of migration“ (Zusammenarbeit der EU mit Drittländern im Bereich der Migration) sowie auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom März 2019 mit dem Titel „The cost of non-Europe in the area of legal migration“ (Die Kosten des Verzichts auf EU-politisches Handeln im Bereich der legalen Migration),

–  unter Hinweis auf die „Eignungsprüfung im Bereich des EU-Rechts zur legalen Zuwanderung“ der Kommission vom 29. März 2019 („Eignungsprüfung“),

–  unter Hinweis auf die Studie der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission vom 23. April 2020 mit dem Titel „Immigrant key workers: Their contribution to Europe’s COVID-19 response“ (Schlüsselkräfte mit Migrationshintergrund: Ihr Beitrag zur Bewältigung von COVID-19 in Europa) und ihren technischen Bericht vom 19. Mai 2020 mit dem Titel „A vulnerable workforce: Migrant workers in the COVID-19 pandemic“ (Eine schutzbedürftige Arbeitnehmerschaft: Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer in der COVID-19-Pandemie),

–  unter Hinweis auf die Studien des Europäischen Migrationsnetzwerks,

–  unter Hinweis auf die Studien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,

–  unter Hinweis auf die Arbeit und die Berichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechte von Migranten,

–  unter Hinweis auf die Arbeit, Berichte und Entschließungen des Europarates,

–  unter Hinweis auf die Arbeit und die Berichte der Internationalen Organisation für Migration,

–  unter Hinweis auf den zwischen 2004 und 2016 entwickelten EU-Besitzstand im Bereich der legalen Arbeitskräftemigration, der die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt sowie die Rechte von Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit eines Drittlandes regelt, was Folgendes umfasst:

–  Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung(5) (Richtlinie über die Blaue Karte),

–  Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten(6) (Richtlinie über eine kombinierte Erlaubnis),

–  Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer(7) (Richtlinie über Saisonarbeitnehmer),

–  Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers(8) (Richtlinie über unternehmensinterne Transfers),

–  Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit(9),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 7. Juni 2016 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung (COM(2016)0378) und die entsprechenden, von dem Europäischen Parlament und dem Rat im Jahr 2017 angenommenen Standpunkte,

–  unter Hinweis auf die Richtlinien, die die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt und die Rechte anderer, allgemeinerer Kategorien von Drittstaatsangehörigen regeln, wie zum Beispiel die Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung(10) und die Richtlinie betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen(11),

–  unter Hinweis auf die Richtlinien, die die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt für Kategorien von Drittstaatsangehörigen regeln, die nicht in die EU einreisen, um zu arbeiten, denen das aber gestattet ist, wie zum Beispiel die Richtlinien, mit denen Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gestattet wird, wenn ihnen ihr Schutzstatus zuerkannt wurde, oder mit denen Antragstellern auf internationalen Schutz spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird,

–  gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0143/2021),

A.  in der Erwägung, dass der derzeitige Rechtsrahmen der Union für die legale Arbeitskräftemigration fragmentiert ist und aus sektoralen Richtlinien besteht, in denen die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt für bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen festgelegt sind;

B.  in der Erwägung, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten aufgrund eines Flickenteppichs an Vorschriften, die auf 27 einzelstaatlichen Ansätzen beruhen, ein unattraktives Ziel für die legale Migration sind;

C.  in der Erwägung, dass trotz der in der Europäischen Migrationsagenda dargelegten Absicht, einen umfassenden Ansatz zu verfolgen, die legale Migration in der Entwicklung der EU-Migrationspolitik seit 2015 kaum eine Rolle gespielt hat;

D.  in der Erwägung, dass das neue Migrations- und Asylpaket keine spezifischen Vorschläge zur legalen Arbeitskräftemigration enthält, obwohl eine legale Arbeitskräftemigration für eine umfassende Migrations- und Asylpolitik unerlässlich ist;

E.  in der Erwägung, dass der derzeitige Rechtsrahmen entweder auf die Beschäftigung bei multinationalen Unternehmen (Richtlinie über unternehmensinterne Transfers) oder auf die Beschäftigung in hochqualifizierten oder hochentlohnten Bereichen der Arbeitsmärkte der Union (Richtlinie über die Blaue Karte) ausgerichtet ist, wobei nur eine Richtlinie die Migration im Bereich der schlechter bezahlten Sektoren ins Visier nimmt (Richtlinie über Saisonarbeitnehmer);

F.  in der Erwägung, dass in der EU ein Mangel an Arbeitskräften für bestimmte Qualifikationsniveaus, Bereiche und Berufe, einschließlich Tätigkeiten mit geringen Qualifikationsanforderungen, besteht(12); in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2018 mit dem Titel „Mehr legale Wege nach Europa – unentbehrliche Komponente einer ausgewogenen, umfassenden Migrationspolitik“ festgestellt wird, dass es einen Mangel bei „Handwerksberufen“ und bei den Berufen gibt, „die weniger formale Qualifikationen benötigen“;

G.  in der Erwägung, dass im Zuge der COVID-19-Pandemie deutlich gemacht wurde, dass wir in sehr hohem Maße auf Praktiker an vorderster Front angewiesen sind und dass Wanderarbeitnehmer eine Schlüsselrolle bei der Erbringung von Dienstleistungen an vorderster Front in der EU spielen, die eine rasch alternde Bevölkerung aufweist und in der durchschnittlich 13 % der Beschäftigten in Schlüsselpositionen Zuwanderer sind(13); in der Erwägung, dass COVID-19 die Migranten, ihre Familien, die Aufnahmegemeinschaften und die Heimatländer erheblich beeinträchtigt und auch die bestehenden Anfälligkeiten, mit denen Wanderarbeitnehmer und ihre Familien in der gesamten EU konfrontiert sind, verschärft hat und ihre Mobilität, ihren Zugang zum Arbeitsmarkt, ihr Recht auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen und ihren Zugang zur Sozial- und Gesundheitsversorgung erschwert hat;

H.  in der Erwägung, dass mit dem globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration die Zusammenarbeit im Bereich der Migration verbessert und die gemeinsame Verantwortung aller Staaten anerkannt wird, sich mit den Bedürfnissen und Anliegen der anderen Staaten im Zusammenhang mit der Migration zu befassen, sowie die übergreifende Verpflichtung, die Menschenrechte aller Migranten unabhängig von ihrem Migrationsstatus zu achten, zu schützen und einzuhalten und gleichzeitig die Sicherheit und den Wohlstand aller Gemeinschaften zu fördern;

1.  geht von dem Grundsatz aus, dass Migration normal ist und dass Menschen ständig in Bewegung sind; nimmt den Beitrag zur Kenntnis, den Drittstaatsangehörige zu unseren Gesellschaften, Volkswirtschaften und Kulturen leisten, und betont, dass die Migration auf geordnete, sichere und reguläre Weise gesteuert werden muss; vertritt die Ansicht, dass die EU zur Schaffung neuer Wege für die legale Arbeitskräftemigration ehrgeizige und zukunftssichere Ziele setzen und gleichzeitig den bestehenden rechtlichen und politischen Rahmen wirksam nutzen und verbessern sollte;

Der derzeitige EU-Rechtsrahmen

2.  stellt fest, dass Artikel 79 AEUV die Steuerung der legalen Migration auf Unionsebene vorsieht und die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine gemeinsame Einwanderungspolitik zu entwickeln, einschließlich gemeinsamer Regeln für die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen für Drittstaatsangehörige und Definitionen der Rechte, die sie genießen, sobald sie sich rechtmäßig in der Union aufhalten, wozu auch die Bedingungen gehören, unter denen sie sich in den anderen Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen; nimmt zur Kenntnis, dass Artikel 79 Absatz 5 AEUV den Mitgliedstaaten das Recht vorbehält, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort Arbeit zu suchen;

3.  hebt die positiven Auswirkungen des EU-Rahmens auf die legale Arbeitskräftemigration hervor, die die Kommission im Rahmen ihrer Eignungsprüfung festgestellt hat; stellt fest, dass ein gewisses Maß an Harmonisierung in Bezug auf die Voraussetzungen, Verfahren und Rechte sowie eine größere Rechtssicherheit für Drittstaatsangehörige, Arbeitgeber und lokale, regionale und nationale Verwaltungen besteht; weist ferner auf die Vorteile dieser Harmonisierung für den Wettbewerb auf den Arbeitsmärkten der EU hin;

4.  betont, dass ein EU-Ansatz zur legalen Arbeitskräftemigration das Erfordernis nationaler Rechtsrahmen nicht automatisch ausschließt; weist jedoch darauf hin, dass der bestehende Unionsrahmen zur Regelung der legalen Migration in die Union fragmentiert ist, sich auf bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern konzentriert, in erster Linie auf Arbeitnehmer, die in Hochlohnsektoren beschäftigt sind, und dass durch diesen Rahmen diese Kategorien von Arbeitnehmern nicht gleich behandelt werden, auch durch die Festlegung unterschiedlicher Niveaus von Rechten, und das Vorhandensein paralleler nationaler Rechtsrahmen zugelassen wird; hebt hervor, dass der derzeitige asymmetrische Flickenteppich aus nationalen und EU-Rechtsvorschriften zwar den Unterschieden zwischen den nationalen Arbeitsmärkten Rechnung trägt, diese nationalen Rechtsrahmen jedoch miteinander und mit dem Unionsrahmen in Wettbewerb bringt, was im weiteren Sinne bürokratische Verfahren sowohl für potenzielle Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber zur Folge hat;

5.  ist der Auffassung, dass ein derartiger Ansatz nur der Befriedigung eines kurzfristigen Bedarfs dient und nicht dem Ziel der Union entspricht, einen umfassenden Ansatz für die Migrationspolitik zu haben; vertritt die Ansicht, dass legale Arbeitskräftemigration – wenn sie gut konzipiert und gut gesteuert wird – eine Quelle des Wohlstands, der Innovation und des Wachstums sowohl für die Entsende- als auch für die Aufnahmeländer sein kann;

6.  betont, dass die Kommission bei ihrer Eignungsprüfung zu einer ähnlichen Schlussfolgerung gelangt ist und das Erfordernis festgestellt hat, Unstimmigkeiten, Lücken und Mängel durch eine breite Palette von Maßnahmen, darunter legislative Maßnahmen, zu beheben; stellt ferner fest, dass die neuen Wege der legalen Arbeitskräftemigration sich vorteilhaft auf die Verringerung der irregulären Migration auswirken, die Risiken für Drittstaatsangehörige birgt, die in der Union Arbeit suchen, und sich negativ auf die Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten auswirken kann;

7.  ist sich dessen bewusst, dass der derzeitige Unionsrahmen zur Regelung der legalen Migration zum Teil entwickelt wurde, um die Ausbeutung von Arbeitskräften zu verhindern und die Rechte von Arbeitskräften mit Drittstaatsangehörigkeit zu schützen; weist jedoch darauf hin, dass die bestehenden Richtlinien nur eine begrenzte Wirkung auf die Verhinderung der Ausbeutung von Arbeitskräften gehabt haben und dass Wanderarbeitnehmer weiterhin ungleich behandelt und ausgebeutet werden; fordert die Union auf, konzertierte Maßnahmen zu ergreifen, um gegen diese Ungleichbehandlung und Ausbeutung vorzugehen; hält die Verwendung von befristeten Genehmigungen in Fällen von Ausbeutung für eine bewährte Praxis, die in der gesamten Union gefördert werden sollte; hebt hervor, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Zugänglichkeit von Arbeitsplätzen und die Effizienz ihrer Überwachung zu verbessern; betont, dass wirksame Beschwerdemechanismen vorhanden sein sollten, um alle Wanderarbeitnehmer vor Ausbeutung zu schützen, und zwar im Einklang mit der Richtlinie über Arbeitgebersanktionen von 2009(14), die insbesondere einen wirksamen Zugang zur Justiz und zu Rechtsbehelfen gewährleisten sollte, um so gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen;

Annahme eines vereinfachten Ansatzes

8.  weist darauf hin, dass der derzeitige Rechtsrahmen und die unterschiedliche Umsetzung der bestehenden Richtlinien durch die Mitgliedstaaten zu vielen Unstimmigkeiten für Drittstaatsangehörige in Bezug auf Gleichbehandlung, Einreise- und Wiedereinreisebedingungen, Arbeitsgenehmigung, Aufenthaltsstatus, EU-Binnenmobilität, soziale Sicherheit, Anerkennung von Qualifikationen und Familienzusammenführung geführt haben; stellt fest, dass durch diese Unstimmigkeiten die Integration erschwert werden kann; betont darüber hinaus, dass diese Unstimmigkeiten auch Schwierigkeiten für Unternehmen, die Drittstaatsangehörige beschäftigen(15), und für lokale Gebietskörperschaften, die Integrationsdienste anbieten, mit sich bringen; fordert, dass auf nationaler Ebene einschlägige Informationen für Unternehmen verbreitet werden;

9.  betont den Mehrwert eines umfassenden Unionsrahmens für die legale Migration als Teil eines ganzheitlichen Ansatzes für Migration, da er Möglichkeiten durch legale und sichere Wege für die arbeitsbedingte Migration bietet, den Zugang von Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt der Union verbessert, eine ordnungsgemäßere Migration fördert, Arbeitnehmer, Studierende und Unternehmen anzieht, die die EU und die nationalen Arbeitsmärkte benötigen, dazu beiträgt, das kriminelle Geschäftsmodell von Schleusern und Menschenhändlern zu untergraben, sicherstellt, dass Arbeitskräfte mit Drittstaatsangehörigkeit grundrechtskonform behandelt werden, den Zugang zu menschenwürdigen Arbeitsbedingungen verbessert und die gleichberechtigte Integration von Frauen und Männern fördert; vertritt die Ansicht, dass ein derartiger ganzheitlicher Ansatz den Arbeitskräften mit Drittstaatsangehörigkeit und ihren Familien, den Aufnahmegemeinschaften und den Heimatländern zugute kommt;

10.  bekräftigt, dass eine bessere und konsequentere Umsetzung des derzeitigen Rechtsrahmens, eine bessere Durchsetzung der in den bestehenden Richtlinien verankerten Rechte und eine bessere Verbreitung von Informationen zur Sensibilisierung für die geltenden Verfahren die ersten praktischen Schritte sind, die unternommen werden müssen;

11.  empfiehlt, den Rechtsrahmen zu vereinfachen und zu harmonisieren, indem die Bestimmungen in allen bestehenden Richtlinien zur legalen Migration in Bezug auf Antragsverfahren, Zulassungs- und Ablehnungsgründe, Verfahrensgarantien, Gleichbehandlung, Zugang zum Arbeitsmarkt, einschließlich des Rechts auf Wechsel des Arbeitgebers, Familienzusammenführung im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die EU-Binnenmobilität angeglichen werden;

12.  begrüßt die von der Kommission geplante Überprüfung der Richtlinie über eine kombinierte Erlaubnis; schlägt vor, dass der Geltungsbereich und die Anwendung der Richtlinie erweitert werden sollten, um ein breiteres Spektrum an Arbeitskräften zu erreichen; begrüßt ferner die von der Kommission geplante Überprüfung der Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, die eine Gelegenheit zur Verbesserung der Mobilität und zur Vereinfachung und Harmonisierung der Verfahren darstellt; sieht dem bevorstehenden Bericht der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie über Saisonarbeitnehmer erwartungsvoll entgegen, in dem die Bestimmungen über den Aufenthaltsstatus, die Gleichbehandlung und die Höchstaufenthaltsdauer eingehend geprüft werden sollten; fordert die Kommission auf, im Anschluss an ihre Bewertung eine legislative Überarbeitung der vorstehend genannten Richtlinie in Betracht zu ziehen; fordert die Kommission auf, geeignete legislative Maßnahmen vorzuschlagen, um die bestehenden Richtlinien zu verbessern, indem sie an die günstigsten Bestimmungen angeglichen werden;

Verbesserung der EU-Binnenmobilität

13.  hebt hervor, dass die EU-Binnenmobilität von Drittstaatsangehörigen eine Schlüsselkomponente der Politik der EU im Bereich der legalen Migration ist, da sie einen eindeutigen Mehrwert bietet, der auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht erreicht werden kann; erinnert daran, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dazu beiträgt, Angebot und Nachfrage auf den Arbeitsmärkten in der EU aufeinander abzustimmen, und auch in Krisenzeiten zu Anpassungen auf dem Arbeitsmarkt und zum allgemeinen Wirtschaftswachstum beitragen kann;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Koordinierung zwischen den nationalen Behörden im Zusammenhang mit Programmen zur EU-Binnenmobilität von Drittstaatsangehörigen zu verbessern; weist darauf hin, dass die Erhebung von Daten, Statistiken und Nachweisen erleichtert sowie der Informationsaustausch, die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden verstärkt werden müssen, um die Effizienz und Wirksamkeit des Besitzstands zu verbessern und den EU-Mehrwert in vollem Umfang zu nutzen;

15.  betont, dass stärker harmonisierte und flexiblere Vorschriften zur Erleichterung der EU-Binnenmobilität als Anreiz für Drittstaatsangehörige wirken, eine positive Maßnahme für Arbeitgeber darstellen und den Mitgliedstaaten helfen würden, Lücken in ihren Arbeitsmärkten zu schließen und ihre Volkswirtschaften anzukurbeln; hebt darüber hinaus hervor, dass eine verstärkte EU-Binnenmobilität es den bereits in der EU lebenden Drittstaatsangehörigen ermöglichen würde, ihre Integrationsaussichten zu verbessern;

16.  stellt fest, dass kürzlich verabschiedete Richtlinien betreffend Studierende, Forscher und unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer Drittstaatsangehörigen weitreichendere Mobilitätsrechte gewähren als die früher verabschiedeten Richtlinien zur legalen Migration, wie die ursprüngliche Richtlinie über die Blaue Karte und die Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige;

17.  empfiehlt, dass als erster Schritt hin zu einer Vereinfachung die Rechte auf EU-Binnenmobilität in den bestehenden Richtlinien zur legalen Migration verbessert werden; bekräftigt, dass die Kommission geeignete legislative Maßnahmen vorschlagen sollte;

Einrichtung eines Talentpools

18.  betont, dass neue Instrumente erforderlich sind, um Arbeitgeber mit potenziellen Arbeitnehmern zusammenzubringen, Engpässe auf dem Arbeitsmarkt zu beseitigen und die Anerkennung formaler Qualifikationen und Fähigkeiten von Drittstaatsangehörigen auf Unionsebene zu erleichtern; hebt hervor, dass Arbeitgeber und Drittstaatsangehörige besser über die legale Migration in die EU informiert werden müssen und dass der strukturierte und zielführende Dialog mit den einschlägigen Drittländern über die legale Migration ausgebaut werden muss;

19.  empfiehlt die Entwicklung eines EU-Talentpools und einer Matching-Plattform, die als einzige Anlaufstelle für Arbeitskräfte mit Drittstaatsangehörigkeit, EU-Arbeitgeber und nationale Verwaltungen dienen soll; nimmt den Plan der Kommission zur Kenntnis, die Entwicklung eines derartigen Talentpools zu prüfen; empfiehlt, dass dieser Talentpool alle Beschäftigungsbereiche für gering-, mittel- und hochqualifizierte Arbeitskräfte sowie für Angestellte und Selbstständige, auch in kleinen und mittleren Unternehmen und Start-up-Unternehmen, abdecken sollte; stellt fest, dass die Einbindung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, auch auf lokaler Ebene, in eine derartige Plattform sowohl in der EU als auch in den Herkunftsländern dazu beitragen könnte, die Partnerschaften zu verbessern und Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittländern aufzubauen, ein Investitionsklima zu schaffen und angemessener auf den Beschäftigungsbedarf oder Engpässe auf dem Arbeitsmarkt zu reagieren; empfiehlt, dass die Teilnahme von Drittländern an einem derartigen Talentpool erleichtert wird, beispielsweise online oder über die diplomatischen Vertretungen der EU und der Mitgliedstaaten;

20.  hebt hervor, dass ein derartiger EU-Talentpool als wichtiges neues Instrument zur Abstimmung und Steuerung des Qualifikationsangebots mit den nationalen Arbeitsmärkten dienen könnte und dass der EU eine wichtige Rolle bei der Einrichtung, Überwachung und Beaufsichtigung eines solchen Instruments zukommen könnte, auch durch Finanzierung und Wissensaustausch; empfiehlt, dass die Plattform genutzt wird, um die Anforderungen an die allgemeine und berufliche Bildung zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern zu klären und besser abzustimmen; vertritt die Ansicht, dass ein harmonisierter Rahmen auf EU-Ebene für Anträge auf der Grundlage dieses Talentpools dazu beitragen würde, den bürokratischen Aufwand auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu verringern; ist der Auffassung, dass der EU eine wichtige Rolle bei der Vorabprüfung der Qualifikationen, der Sprachniveaus und der Fähigkeiten der Bewerber zukommen kann; hebt hervor, wie wichtig eine gezielte Informationsverbreitung bei der Förderung des Talentpools und der Matching-Plattform in Drittländern und teilnehmenden Mitgliedstaaten wäre;

21.  empfiehlt, die Bewertung, gegenseitige Anerkennung und Bescheinigung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen beruflichen Qualifikationen, einschließlich des formalen und nicht formalen Erwerbs von Fähigkeiten in Drittländern, in allen Mitgliedstaaten einfacher, schneller, gerechter und straffer zu gestalten, indem beschleunigte Verfahren eingeführt und der Zugang zu Informationen erleichtert werden; vertritt die Ansicht, dass dies die EU-Binnenmobilität stärken würde; betont, dass der Europäische Qualifikationsrahmen eine gute Grundlage bietet, um die Qualifikationssysteme von Drittländern mit einem gemeinsamen EU-Referenzrahmen in Beziehung zu setzen;

22.  besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten unverzüglich Mechanismen und Regelungen für die Validierung der Berufserfahrung und des nichtformalen und informellen Lernens im Einklang mit der Empfehlung des Rates von 2012(16) einführen; betont, dass die nationalen Behörden bewährte Verfahren austauschen müssen; besteht darauf, dass es von Bedeutung ist, einschlägige Organisationen der Zivilgesellschaft, Sozialpartner und Diaspora-Netzwerke und Arbeitskräfte mit Drittstaatsangehörigkeit selbst sowie lokale Behörden und internationale Organisationen (insbesondere die Internationale Organisation für Migration (IOM), die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)) in die Debatten über die Definition von Kompetenzen einzubeziehen, die Ausbildung am Arbeitsplatz, informelle Qualifikationen und Berufserfahrung umfassen sollten;

Stärkung der Beziehungen zu Drittländern und Verbesserung der legalen Migrationswege

23.  betont, dass angesichts der alternden Bevölkerung und der schrumpfenden Erwerbsbevölkerung in der EU Programme zur Förderung der Arbeitskräftemobilität das Potenzial haben, die Arbeitsmärkte in der EU in Schwung zu bringen und zum Wirtschaftswachstum beizutragen;

24.  unterstützt die globale und regionale Zusammenarbeit im Bereich der Migration als eine Möglichkeit, die Verfügbarkeit und Flexibilität von Wegen für die reguläre Migration zu stärken; ist nach wie vor der Überzeugung, dass die Verbesserung ordnungsgemäßer legaler Migrationswege dazu beitragen würde, die irreguläre Migration zu verringern, das Geschäftsmodell krimineller Schleuser auszuhebeln, den Menschenhandel und die Ausbeutung von Arbeitskräften einzudämmen, die Chancengleichheit für alle Arbeitnehmer zu verbessern und denjenigen, die eine Migration in die Union in Erwägung ziehen, einen legalen Weg zu bieten; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, Arbeitsvermittlungsagenturen zu regulieren, möglicherweise mithilfe der Europäischen Arbeitsbehörde;

25.  ist der Auffassung, dass ein umfassenderer Migrationsdialog, beispielsweise durch regelmäßige Gipfeltreffen zwischen der EU und mehreren Drittländern, die Deckung des Bedarfs der EU-Arbeitsmärkte und die Entwicklung ausgewogener Partnerschaften, auch auf Initiative von Unternehmen und der Zivilgesellschaft, erleichtern könnte, die dazu beitragen können, die Integration von Drittstaatsangehörigen in den Arbeitsmarkt des Ziellandes vorzubereiten, und die den nachhaltigen Transfer von erworbenen Fähigkeiten zwischen Herkunfts- und Zielländern verbessern können, hebt hervor, dass bestehende auf Kompetenzen basierende Abkommen über die Entwicklung von Fachkräftepartnerschaften, die es dem Zielland ermöglichen, direkt an der Gestaltung der Fähigkeiten von Drittstaatsangehörigen, die potenziell an einer Migration in die EU interessiert sind, beteiligt zu sein, auch durch die Einrichtung von Ausbildungseinrichtungen und -programmen für Drittländer, als Anregung dienen könnten, und geht auf das Erfordernis der Transparenz von Partnerschaften mit Drittländern ein, auch durch die Notwendigkeit der Einbeziehung der Sozialpartner;

26.  hebt die wichtige Rolle von Heimatüberweisungen und die Vorteile hervor, die eine sichere, reguläre und geordnete Migration sowohl für die Entsende- als auch für die Aufnahmeländer hat; unterstützt die Bemühungen, das Problem der Abwanderung hochqualifizierter Kräfte und der Zuwanderung von hochqualifizierten Arbeitskräften anzugehen, indem Instrumente weiterentwickelt werden, die eine zirkuläre Migration ermöglichen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Vor- und Nachteile bestehender Modelle zu analysieren, die von anderen Ländern angewandt werden, wie etwa ein auf Punkten basierendes System und auf Interessenbekundungen basierende Modelle; empfiehlt im Hinblick auf die Erleichterung der zirkulären Migration die Einführung einer bevorzugten Mobilität und den Zugang zu verlängerbaren Genehmigungen, das Recht auf Wiedereinreise und eine Verlängerung der zulässigen Abwesenheitszeit für Drittstaatsangehörige, um ihnen die Rückkehr in ihre Heimatländer zu ermöglichen;

Weiterentwicklung des Rechtsrahmens der EU

27.  weist erneut darauf hin, dass die EU im weltweiten Wettbewerb um Talente hinterherhinkt; stellt fest, dass der einzige Vorschlag, der von der vorherigen Kommission zum Thema legale Arbeitskräftemigration vorgelegt wurde, die Überarbeitung der Richtlinie über die Blaue Karte betraf; setzt sich weiterhin für eine zweckmäßige und solide Überarbeitung der Richtlinie über die Blaue Karte ein, um einen Mehrwert im Sinn von Harmonisierung, Anerkennung von Fähigkeiten, Vereinfachung von Verfahren und verbesserter EU-Binnenmobilität zu erzielen;

28.  betont die Notwendigkeit eines strukturierten Dialogs und einer strukturierten Konsultation der interessierten Akteure, einschließlich der einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, der Sozialpartner und der Diaspora-Netzwerke, der Arbeitskräfte mit Drittstaatsangehörigkeit selbst sowie lokaler Behörden und internationaler Organisationen (insbesondere der IOM, der IAO und der OECD), wenn es um die künftige Entwicklung des Rechtsrahmens der EU geht;

29.  vertritt die Auffassung, dass sich die politischen Maßnahmen auf EU-Ebene und nationaler Ebene im Bereich der legalen Migration auf die Behebung des Mangels an Arbeitskräften und Kompetenzen konzentrieren sollten; fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, Arbeitsmarkttests und Arbeitsmigrationsprogramme, die den tatsächlichen Erfordernissen des Arbeitsmarktes nicht gerecht werden, auf Ineffizienzen zu prüfen; empfiehlt, dass die Union ihren Rechtsrahmen erweitert, damit Drittstaatsangehörige, die eine Beschäftigung im Bereich geringer oder mittlerer Qualifikation suchen, in größerem Maß abgedeckt werden(17);

30.  weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Drittstaatsangehörige häufig im Bereich der häuslichen Pflege beschäftigt sind(18); stellt fest, dass es sich hierbei um eine Branche handelt, in der überwiegend Frauen beschäftigt sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, das IAO-Übereinkommen 189 über Hausangestellte zu ratifizieren und die uneingeschränkte Anwendung der Beschäftigungsnormen sicherzustellen; fordert die Kommission darüber hinaus auf, legislative Maßnahmen in diesem Bereich in Erwägung zu ziehen;

31.  fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der Dienste der Europass-Plattform im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) ein EU-weites Programm zu entwickeln, um attraktive Bedingungen für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Selbstständigen, Unternehmern und Start-up-Unternehmen sowie jüngeren Drittstaatsangehörigen ohne formale Qualifikationen zu schaffen und deren Tätigkeiten zu erleichtern;

32.  stellt fest, dass sektorale Richtlinien weder für die Bedürfnisse des EU-Arbeitsmarkts noch allgemeiner gesehen für das Problem der legalen Migration ein Patentrezept darstellen, und nimmt zugleich zur Kenntnis, dass die meisten Mitgliedstaaten über nationale Regelungen verfügen, um Wanderarbeitnehmer anzuwerben; vertritt die Ansicht, dass die EU mittelfristig den sektoralen Ansatz verlassen und einen Einwanderungskodex verabschieden muss, mit dem für alle Drittstaatsangehörige, die Arbeit in der Union suchen, allgemeine Regeln für die Einreise und den Aufenthalt festgelegt und die Rechte dieser Drittstaatsangehörigen und ihrer Angehörigen harmonisiert werden;

33.  weist darauf hin, dass mit einem solchen übergreifenden Gesetzgebungsakt der derzeit bestehende Flickenteppich an Verfahren überwunden und die unterschiedlichen Anforderungen auf nationaler Ebene beseitigt würden und für die erforderliche Vereinfachung und Harmonisierung der Regeln gesorgt würde, ohne einzelne Beschäftigungssektoren oder Kategorien von Arbeitskräften zu diskriminieren; ist ferner der Ansicht, dass ein solches Instrument die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der EU und Drittstaaten erleichtern würde;

o
o   o

34.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 58 vom 15.2.2018, S. 9.
(2) PE573.223v01-00.
(3) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0176.
(4) ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21.
(5) ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17.
(6) ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1.
(7) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375.
(8) ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1. Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer werden von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU zum Arbeiten an eine Niederlassung abgestellt, die zur gleichen Unternehmensgruppe gehört und ihren Sitz im Hoheitsgebiet der EU hat.
(9) ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21.
(10) Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12).
(11) Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).
(12) Studien der Fachabteilung C zur Erschließung neuer Wege für die Gesetzgebung zur Arbeitskräftemigration in die EU und zur Zusammenarbeit der EU mit Drittländern im Bereich der Migration.
(13) Fasani, F. und Mazza, J.: Immigrant Key Workers: Their Contribution to Europe's COVID-19 Response, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2020.
(14) Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24).
(15) In der Eignungsprüfung wurden die folgenden Hauptbereiche mit den meisten internen Kohärenzproblemen ermittelt: Antragsverfahren, Aufnahme- und Aufenthaltsbedingungen (einschließlich der Gründe für die Ablehnung oder Entziehung), Gleichbehandlungsbedingungen, EU-Binnenmobilität und Familienzusammenführung.
(16) Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1).
(17) Siehe z. B. Europäisches Migrationsnetzwerk: „Determining labour shortages and the need for labour migration from third countries in the EU“ (Feststellung von Arbeitskräftemangel und Notwendigkeit der Arbeitskräftemigration in die EU), Europäische Kommission, Brüssel 2015.
(18) Siehe auch: EPRS: „The cost of non-Europe in the area of legal migration“ (Die Kosten des Verzichts auf EU-politisches Handeln im Bereich der legalen Zuwanderung), Europäisches Parlament, Brüssel 2019, S. 21–22.
(19) Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 42).

Letzte Aktualisierung: 9. September 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen